Bei Stau eine Rettungsgasse bilden
-wertvolle Minuten für die Rettungskräfte-
In den Zuständigkeitsbereich der Feuerwehr Jemgum fällt der Emstunnel als Nadelöhr einer wichtigen Nord - Süd Verbindung, die BAB 31 zwischen den Anschlusstellen Jemgum und Weener und ausserdem die L15, K 38 und K 36. In Folge von Unfällen entstehen zwangsläufig Staus. Untersuchungen in den letzten Wochen haben gezeigt, dass leider viele Verkehrsteilnehmer nicht wissen, wie Sie sich im Stau zu verhalten haben, gerade dann, wenn sich Einsatzfahrzeuge versuchen, den Weg zum Unfallort zu bahnen.
Vorab die rechtliche Theorie:
Begegnet man im Straßenverkehr einem Fahrzeug mit Blaulicht und Einsatzhorn (Sondersignal), ist ein Notfall nicht weit. Wer diese Sondersignale einsetzen darf und wie sich andere Verkehrsteilnehmer verhalten sollten, ist in § 38 STVO geregelt. Das sogenannte Wegerecht wird von Feuerwehr, Polizei sowie Rettungs- und Hilfsdiensten nur in Anspruch genommen, wenn höchste Eile geboten ist um
1. Menschenleben zu retten
2. schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden
3. eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden
4. flüchtige Personen zu verfolgen
5. bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Blaulicht und Einsatzhorn zusammen gewähren dem Einsatzfahrzeug das Wegerecht, es ordnet an:
Alle Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen!
In der Praxis geschiet das auf mehrspurigen Straßen (z.B. BAB) in Form einer Rettungsgasse. Die Rettungsgasse ermöglicht den Einsatzfahrzeugen ein sicheres und ungehindertes Fortkommen im Stau, auf dem Weg zum Unfallort. Dafür ist es jedoch erforderlich zu wissen, wie eine solche Rettungsgasse gebildet wird:
Auf mehrspurigen Straßen mit zwei Fahrstreifen für eine Fahrtrichtung wird die Rettungsgasse zwischen der linken Spur und dem Hauptfahrstreifen (rechte Spur) gebildet. Dabei fahren die Fahrzeugen auf der linken Spur soweit wie möglich nach links, die Fahrzeuge auf der rechten Spur soweit wie möglich nach rechts. ABER ACHTUNG: Der Standstreifen muss dennoch immer frei bleiben!
Was viele Autofahrer nicht wissen:
Wer die Rettungsgasse bei stockendem Verkehr nicht vorschriftsmäßig bildet, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einer Geldbuße bzw. einem Verwarnungsgeld in Höhe von 20 Euro rechnen. Bei schwerwiegenden Behinderungen kann unter Umständen eine strafrechtliche Verfolgung hinzukommen.